Satzung des Regionalbauernverbandes Muldental e.V.
§ 1
(Name, Rechtsform, Sitz)
1. Die Vereinigung führt den Namen Regionalbauernverband Muldental e.V.
2. Der Regionalbauernverband Muldental e.V. hat seinen Sitz in Grimma, ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig unter der Nr. VR20045 eingetragen und soll es auch bleiben.
3. Der Regionalbauernverband Muldental e.V. ist Mitglied des Sächsischen Landesbauernverbandes e.V. mit Sitz in Dresden und erkennt dessen Satzung an.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
(Zweck und Aufgaben)
1. Der Verband ist die parteipolitisch unabhängige berufsständige Interessenvertretung, der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen und mit ihr verbundenen Menschen.
2. Er hat den Zweck, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Belange der Mitglieder mit Rat und Tat zu fördern.
3. Er vertritt die Probleme der Landwirtschaft, des ländlichen Raums in der Öffentlichkeit und strebt die Erhaltung der natürlichen Grundlagen der Landwirtschaft und die Erhaltung der Umwelt an.
4. Der Verband pflegt eine enge Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Vereinigungen.
5. Der Verband erstrebt keinen Gewinn und seine Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
§ 3
(Mitgliedschaft)
1. Mitglied können natürliche und juristische Personen sein.
2. Ordentliche Mitglieder des Verbandes sind Eigentümer und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe und Personen, die mit der Landwirtschaft verbunden sind und im Muldental ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben.
Der Vorstand kann auch die Mitgliedschaft für Personen aus anderen Kreisen zulassen, wenn sie Flächen im Muldental bewirtschaften. (Einzelbäuerliche und Familienbetriebe im Haupt- und Nebenerwerb, Personenge¬sellschaften, Genossenschaften, Kapitalgesellschaften, sowie Personen, die der Land- und Forstwirtschaft nahe stehen und das 14. Lebensjahr vollendet haben).
Korporative Mitglieder können Organisationen, Fachverbände und die Landwirtschaft fördernde Betriebe sein.
3. Eine Ehrenmitgliedschaft ist zulässig und wird vom Vorstand bestimmt.
4. Die Mitgliedschaft kann jederzeit mittels Aufnahmeantrag erklärt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Alle Mitglieder erhalten einen Mitgliedsausweis. Wird eine Aufnahme durch den Vorstand abgelehnt, kann eine Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangt werden.
Die bisherige Mitgliedschaft in einem anderen Agrarverband wird anerkannt.
5. Mit der Mitgliedschaft entsteht gleichzeitig auch die Einzelmitgliedschaft im Sächsischen Landesbauernverband.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Ausschluss oder Auflösung. Ein Austritt kann nur mit 3-monatiger Kündigungsfrist zum Geschäftsjahresende erklärt werden.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied seine Pflichten gegenüber dem Verband gröblichst verletzt, oder dem Gesamtinteresse des Berufsstandes zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied kann verlangen, dass die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
§ 4
(Rechte und Pflichten der Mitglieder)
1. Die Mitglieder haben Anspruch auf Wahrnehmung und Förderung ihrer Interessen sowie das Recht auf Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen nach Maßgabe der Satzung.
2. Sie haben das Recht auf Informationen über die Tätigkeit des Verbandes und sind verpflichtet, die Verbandspresse zu nutzen.
3. Bei Inanspruchnahme von Leistungen des Verbandes, die über die allgemeine Betreuung insbesondere auf rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Gebiet hinausgehen, haben die betreffenden Mitglieder die entstehenden Kosten anteilig zu tragen.
4. Die Mitglieder haben das Recht Ortsverbände zu bilden, wenn dies der Arbeit des Verbandes förderlich ist.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere
a) die Beschlüsse der Organe zu beachten und zu befolgen
b) in den Organen des Verbandes aktiv mitzuarbeiten
c) die vom Verband festgesetzten Beiträge zu leisten.
§ 5
(Die Organe des Verbandes)
1. Die Organe des Verbandes sind:
a) der Mitgliederversammlung/Delegiertenversammlung
b) der Vorstand
c) der Vorsitzende
d) die Prüfgruppe
2. Die Organe des Landesbauernverbandes ergeben sich aus dessen Satzung.
§ 6
(Die Mitgliederversammlung)
1. Die Mitgliederversammlung ist eine Versammlung der Mitglieder des Regionalbauernverbandes, bestehend aus dem Vorstand, Vertretern der Mitgliedsbetriebe, Vertretern korporativer Mitglieder, natürliche Mitglieder und Vertreter von Ortsverbänden.
Eine Mitgliederversammlung kann auch als Delegiertenversammlung durchgeführt werden.
2. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert oder es von mehr als ein Zehntel der Mitglieder verlangt wird.
3. Für die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen des Sächsischen Landesbauernverbandes e.V. werden die Mitglieder des Vorstandes und der Fachausschüsse als Delegierte des Regionalbauernverbandes Muldental e.V. teilnehmen.
4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. Wahl des Vorstandes nach Maßgabe einer Wahlordnung
2. Wahl einer Prüfgruppe
3. Wahl der Delegierten zum Landesbauerntag
4. Festsetzung der Beitragsordnung
5. Entlastung des Vorstandes und des Vorsitzenden
6. Satzungsänderungen
7. Auflösung des Verbandes
§ 7
(Der Vorstand)
1. Dem Vorstand gehören der Vorsitzende, seine Stellvertreter und bis zu sechs weiteren Mitgliedern an.
Der Geschäftsführer gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.
2. Der Vorstand hat alle Aufgaben zu erfüllen, die nicht von anderen Organen des Verbandes wahrgenommen werden. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er erhält Auslagenersatz sowie eine pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis. Dies gilt auch für andere ehrenamtlich tätige Verbandsmitglieder. Näheres wird in eine Ordnung geregelt.
Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer, dem die laufenden Geschäfte und die Leitung der Geschäftsstelle übertragen werden.
Es kann mit anderen Kreisverbänden eine gemeinsame Geschäftsstelle gebildet werden.
§ 8
(Der Vorsitzende)
1. Der Vorsitzende führt die Geschäfte gemäß den Beschlüssen der anderen Organe. Er erledigt dringende Angelegenheiten in eigener Verantwortung. Er hat darüber, so bald als möglich den anderen Organen Bericht zu erstatten.
2. Er beruft Sitzungen der Organe und Tagungen des Verbandes ein und leitet sie.
3. Er übt die Dienstaufsicht über die Angestellten des Verbandes aus.
4. Der Vorsitzende hat bis zu 2 Stellvertreter.
5. Für die Vertretung des Vorsitzenden gilt § 9 entsprechend.
§ 9 (Vertretung)
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Zur Vertretung des Vereins ist jeder allein befugt.
Im Innenverhältnis gilt: Die Stellvertreter dürfen erst tätig werden, wenn der Vorsitzende selbst verhindert ist oder er sie dazu ermächtigt.
Die Bevollmächtigung anderer Personen ist zulässig.
§ 10
(Die Geschäftsstelle)
1. Am Sitz des Verbandes in Grimma wird eine Geschäftsstelle unterhalten. Die Einrichtung von Außenstellen ist zulässig.
2. Die Geschäftsstelle wird im Auftrag des Vorstandes und seines Vorsitzenden durch den Geschäftsführer geleitet.
3. Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter der Angestellten der Geschäftsstelle.
4. Der Geschäftsführer ist verantwortlich für die Finanzwirtschaft und die Vermögensverwaltung des Verbandes.
§ 11
(Die Finanzierung)
Finanzquellen des Verbandes sind:
1. Beiträge der Mitglieder
2. Spenden, Schenkungen und sonstige Einnahmen
Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 12
(Die Prüfgruppe)
1. Die Prüfgruppe wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie besteht aus 3 Mitgliedern.
2. Die Prüfgruppe prüft die Einhaltung der Satzung, der Finanzwirtschaft sowie der Beschlüsse und arbeitet auf der Grundlage einer eigenen Geschäftsordnung.
3. Die Prüfgruppe kann weitere Mitglieder zur zeitweiligen Mitarbeit verpflichten, wenn die Notwendigkeit dazu besteht. Dieses ist jedoch mit dem Vorstand abzustimmen.
4. Der Vorsitzende der Prüfgruppe hat das Recht an allen Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.
5. Die Mitglieder der Prüfgruppe sind ehrenamtlich tätig. Sie können eine pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß der Regelung in §7 Abs. der Satzung erhalten.
§ 13
(Wahlen und Abstimmung)
1. Die Einberufung von Organen hat schriftlich zu erfolgen.
Für den Vorstand beträgt die Frist 7 Tage.
Für die Mitgliederversammlung beträgt die Frist 14 Tage.
2. Die Organe sind beschlussfähig, wenn formgemäß und fristgemäß
einberufen wurde.
3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, ordentlich geladenen und stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
5. Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder des Verbandes.
6. Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Nach Ablauf einer Amtsdauer führen der Vorstand und der Vorsitzende bis zur Wahl der Nachfolger die Geschäfte weiter.
7. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden vom Vorstand gewählt.
8. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstandes können nicht gewählt oder nicht wieder gewählt werden, wenn sie in der vorangegangenen Wahlperiode das 67. Lebensjahr vollendet haben.
9. Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 14
Persönlichkeiten, die sich um den Verband verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 15
(Auflösung des Verbandes)
1. Eine Auflösung des Verbandes erfolgt durch den Beschluss der Mitglieder.
2. Zu diesem Beschluss ist eine ¾ Mehrheit der ordentlich geladenen und erschienenen stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
3. Ein nach Beendigung der ordnungsgemäß durchgeführten Liquidation verbleibendes Restvermögen wird gemeinnützigen Zwecken zugeführt.
4. Falls nicht anders beschlossen, wird eine Liquidation des Verbandes durch den Vorsitzenden und seine Stellvertreter gemeinsam durchgeführt.
§ 16
(Sonstiges)
1. Der Verband ist berechtigt das Vereinsvermögen anderer Agrarvereine oder landwirtschaftlicher Fachverbände zu übernehmen, sofern die Mitgliederversammlungen dieser Vereine den entsprechenden Beschluss über die Auflösung fassen.
2. Die Mitglieder ehemaliger Agrarverbände werden nach dem Auflösungsbeschluss Mitglied des Regionalbauernverbandes Muldental e.V., wenn sie sich innerhalb von 2 Wochen nicht schriftlich äußern.
Beraten und beschlossen in der Mitgliederversammlung am 20.11.2017 in Kleinbardau.
Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Jürgen Wick
Vorsitzender