Dürrehilfen für sächsische Landwirte – sofortiger Start des Antragsverfahrens
Dürrehilfen für sächsische Landwirte – sofortiger Start des Antragsverfahrens
Die Hilfen richten sich ausschließlich an klein- und mittelständische Unternehmen, also Betriebe mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Umsatz von bis zu 50 Millionen Euro pro Jahr.
Bei Landwirten, deren Einkünfte zu mehr als 35 Prozent aus nichtlandwirtschaftlichem Gewerbe erzielt werden sowie bei Betrieben, deren für Investitionen verfügbarer Geldzufluss (sog. Cashflow III) im Durchschnitt der letzten drei Jahre größer ist als er eingetretene Dürreschaden, gilt eine Existenzgefährdung als ausgeschlossen. Handelt es sich um Einzelunternehmen im Haupterwerb, dann wird bei einem Einkommen von mehr als 120 000 Euro (einschließlich Ehe- bzw. Lebenspartner) bzw. 90 000 Euro (Ledige) nicht von einer Existenzgefährdung ausgegangen. Bei Betrieben mit mehreren Gesellschaftern wird auch deren Leistungsfähigkeit bei der Bewertung, ob eine Existenzgefährdung vorliegt, herangezogen. Hohe Leistungsfähigkeit einzelner Gesellschafter reduziert die staatlichen Hilfen anteilig.
Unter diesen Voraussetzungen werden bis zu 50 Prozent des eingetretenen Schadens aus staatlichen Mitteln ausgeglichen. Der maximale Zuschuss beträgt 500 000 Euro.
Das Förderverfahren in Sachsen startet ab dem 12. Oktober 2018
Frist zur Antragsabgabe: 16. November 2018
Alle notwendigen Antragsunterlagen und weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.smul.sachsen.de/foerderung/7829.htm
Für dürregeschädigte Teich- und Forstwirte ist in Sachsen eine Unterstützung nach den gleichen Grundsätzen wie für Landwirte vorgesehen. Diese Hilfen werden allein aus Mitteln des Freistaates Sachsen über die Richtlinie Krisen- und Notstände/2015 finanziert.
Alle notwendigen Antragsunterlagen und weitere Informationen finden Sie unter: https://www.smul.sachsen.de/foerderung/140.htm
Zuständig für die Prüfung und Bewilligung entsprechender Anträge ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat 31.